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Rechtliche Rahmenbedingungen

Geschichte der österreichischen Stromwirtschaft

1947 ging mit dem zweiten Verstaatlichtengesetz die gesamte Elektrizitätswirtschaft in Staatseigentum über. Dieser Schritt fand bei allen damaligen Parlamentsparteien Zuspruch. Man gedachte eben der Grundstoffindustrie eine wichtige Aufgabe beim Wiederaufbau nach dem Zweiten Weltkrieg zu. Deshalb wollte man sie unbedingt einer direkten Kontrolle durch Regierung und Parlament unterstellen.
Außerdem wollte man dadurch die Elektrizitätswirtschaft dem Zugriff der Besatzungsmächte entziehen. Auch die Versorgungssicherheit war ein Argument für die "Vergesellschaftung" der E-Wirtschaft.

Um die Stromversorgung in allen Landesteilen sicherzustellen wurde in weiterer Folge für jedes Bundesland eine eigene Stromversorgungsgesellschaft gegründet. Durch den steigenden Stromverbrauch konnten viele kleine Unternehmen ihren Versorgungsauftrag in ihrerem Gebiet nicht mehr entsprechen, die Kraftwerke waren zu wenig leistungsfähig und die Stromversorgungsleitungen zu schwach.
Von den Landesgesellschaften wurden sodann diese Betriebe, samt ihren Konzessionsrechten aufgekauft - nur wenige Betriebe, vor allem in den größeren Städten blieben eigenständig.
Aus diese Zeit stammt auch noch die Konzession der Wiener Stadtwerke-Elektrizitätswerke, bestimmte Bereiche im Umland von Wien, die bereits in Niederösterreich liegen, mit Strom zu versorgen.

Das Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz (ElWOG)

Mit der Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 19.12.1996 über den Elektrizitätsbinnenmarkt wurden die Rahmenbedingungen für die Strommarktliberalisierung festgelegt. Sie ist am 19.2.1997 in Kraft getreten.
Ein Hauptargument für die Strommarktliberalisierung ist die "Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft", sprich: billiger Strom für die Industrie.

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EU-Richtlinien wirken indirekt und müssen erst von den Mitgliedsstaaten durch nationale Gesetze umgesetzt werden. Dies ist mit dem Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz (ElWOG) im August 1998 geschehen.

Damit es überhaupt zu einer Liberalisierung kommen kann müssen die Tätigkeitsbereiche der Stromgesellschaften entflochten - im Fachjargon "unbundeling" genannt - werden.

Die Trennung mußte erfolgen in Firmen, die

Diese Regelung hat aber nicht nur Vorteile sondern auch gravierende Nachteile:

Dies ist auch der Grund dafür, dass sich immer mehr Atomstrom im österreichischen Stromnetz befindet und auch verbraucht wird.

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Elektrizitäts - Wirtschafts - Organisationsgesetz

Gemäß dem EU-Primärrecht (EU-Richtlinie 96/92/EG vom 19. Dezember 1996) und den Grundsätzen des Elektrizitätsbinnenmarktes soll eine Marktorganisation für die Elektrizitätswirtschaft geschaffen werden.
Das EU-Ziel ist es, der Bevölkerung und Wirtschaft kostengünstige Elektrizität in hoher Qualität zur Verfügung zu stellen und den Anteil erneuerbarer Energien zu erhöhen.


In der EU-Richtlinie 2001/77/EG sind Zielquoten für die Anhebung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern bis zum Jahr 2010 festgehalten.
Für Österreich wurde eine Erhöhung von 70 % auf 78,1 % festgelegt.
Österreich hat jedoch in diese Vereinbarung eine Fußnote hineinreklamiert mit dem Wortlaut:
Österreich erklärt, daß ausgehend von der Annahme, daß im Jahr 2010 der Bruttoinlandsstromverbrauch 56,1 TWh betragen wird, ein Prozentsatz von 78,1 eine realistische Zahl wäre.

Dieser Zusatz im Protokoll führt seit Jahren zu einem Streit zwischen den Befürwortern des Ökostromes und der Behörde e-control.
Der Zusatz wird von e-control dahingehend interpretiert, daß Österreich keine Stromverbrauchssteigerungen in die Zielquoten einzurechnen brauche und als Ausgangspunkt den Stromverbrauch von 1997 zugrundelegen kann, in der Hoffnung daß 2010 der Stromverbrauch lediglich 56,1 TWh betragen wird.

Damals war es bereits abzusehen, dass durch Stromverbrauchssteigerungen, ein Wert von 56,1 TWh weit überschritten werden wird. Dadurch wird ein Prozentsatz von 78,1 nicht nur nicht erreicht werden, sondern - wie die Erfahrungen inzwischen ergeben haben - erheblich absinken.

Nach Angaben der e-control werden in einem Durchschnittsjahr etwa 37.285 GWh aus Wasserkraft erzeugt, das sind 66,5 % der 56.100 GWh, die dem Verbrauch im Jahr 1997 entsprechen.
Wenn diese Wasserkrafterzeugung in Absolutwerten etwa konstant bleibt, dann verringert sich ihr Anteil am Gesamtverbrauch bei einer Stromverbrauchssteigerung von 1,6 % jedes Jahr um etwa 1,2 %.
Das heißt, nur zur Kompensation des Anteilsverlustes der Wasserkraft müssten jedes Jahr zusätzlich 1,2 % aus anderen erneuerbaren Energieträgern erzeugt werden.
Akkumuliert vom Ausgangsjahr 1997 bis zum Zieljahr 2010 wären das über 15 % und ist nach Einschätzung der e-control völlig unrealistisch.

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Von 56,1 TWh Inlandsstromverbrauch (Endverbrauch + Netzverluste + Eigenbedarf) im Jahr 2010 - dieser Wert wurde im Jahr 2001 an sich willkürlich gewählt - kann jedoch keine Rede mehr sein, es wurden 2003 bereits 62,9 TWh verbraucht.
Im darauffolgenden Jahr erfolgte dann eine Steigerung des Stromverbrauches um 3 Prozent, so daß der Stromverbrauch 2004 bereits 64,8 TWh betragen hat und der Anteil erneuerbarer Energien am Gesamtstromverbrauch bereits auf 66 Prozent gesunken ist.

Die aus dem Jahr 2001 stammende Annahme von e-control daß der Stromverbrauch jährlich lediglich um 1,6 Prozent steigen wird, ist somit völlig unrealistisch. Wirtschaftsforscher nehmen derzeit Stromverbrauchssteigerungen von jährlich 2,5 Prozent an.

Nimmt mann eine Stromverbrauchssteigerung von jährlich 2,5 Prozent an, so beträgt der Inlandsstromverbrauch und der voraussichtliche Anteil erneuerbarer Energieträger:

Gesamtstromverbrauch   --   davon Ökoenergie   --   Anteil erneuerbare Energie

200566,4 TWh7,4 TWh67,4 %
200668,1 TWh9,4 TWh68,7 %
200769,8 TWh9,5 TWh67,1 %
200871,5 TWh9,6 TWh65,6 %
200973,3 TWh9,7 TWh64,2 %
201075,1 TWh9,8 TWh62,7 %

Die vorstehende Berechnung basiert auf der Annahme, daß 2005 und 2006 - auf Grund der bisher genehmigten Anlagen - eine Steigerung der Ökoenergie um 2 TWh erfolgen wird und ab 2007 bis 2010 nur mehr für 0,5 TWh begünstigete Einspeisetarife gewährt werden.

Der einzige Ausweg aus dieser verfahrenen Situation besteht darin, die hohen Stromverbrauchssteigerungen einzubremsen und erneuerbare Energieträger soweit als möglich auszubauen.

Es zeigt sich, daß weder der steigende Stromverbrauch noch das EU-Ziel für 2010 in den Griff zu bekommen ist.
Das Beharren der e-control auf den Referenzwert von 56,1 TWh und der daraus abgeleiteten Aussage, daß 2010 der Prozentsatz von 78,1 erreicht werden wird, stellt - durch die starke Stromverbrauchssteigerung und die zögerliche Förderung der Ökoenergie - eine Täuschung dar und läuft den EU-Zielsetzungen total entgegen.
Österreich befand sich ursprünglich in der günstigen Ausgangsposition 70 % seines Strombedarfes aus Erneuerbaren Energien decken zu können, jetzt werden wir in den mittleren Bereich abrutschen.

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Der Regelzonenführer

Dieses EU-Recht mußte sodann in weiterer Folge von allen Mitgliedsländern in nationales Recht umgewandelt werden, wobei jedes Land einen Spielraum dahingehend besitzt, wie sie das EU-Ziel tatsächlich erreichen möchte.
Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Energieversorgung in Österreich wurden mit dem abenteuerlich klingenden Namen "Elektrizitäts - Wirtschafts - Organisationsgesetz" (ELWOG) festgelegt.
Durch das ELWOG wurde den einzelnen Bundesländern die Kompetenz übertragen entsprechende Ausführungsgesetze zu erlassen. In diesen Gesetzen sind detaillierte Bestimmungen über die Genehmigung von Anlagen, Einrichtung eines Regelzonenführers, Bildung von Bilanzgruppen udgl. enthalten.

Regelzone
Regelzonen

Österreich wurde in 3 Regelzonen unterteilt.
Der im nebenstehenden Bild grün dargestellte Bereich ist die Austian Power Grid GmbH, es ist dies die größte Regelzone für den Netzbereich Ost. Weitere 2 Regelzonen wurden für Tirol und Vorarlberg gebildet.

Die Übertragungsnetze im Regelzonenbereich, wurden einem unabängigen Netzbetreiber zu übergeben, der als Regelzonenführer bezeichnet wird.
Der Regelzonenführer hat die Aufgabe Frequenz und Spannung in seinem Bereich nach den entsprechenden Regeln der Technik konstant zu halten.
Weiters muß er in wichtigen Netzknoten und in den Verbindungen zu anderen Regelzonen (auch zum Ausland) die Netzspannung messen und die Leistungsübertragung kontrollieren.

Er hat u.a. nachstehende Kompetenzen:

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Einrichtung von Bilanzgruppen

Gemäß § 46 ELWOG sind innerhalb jeder Regelzone Bilanzgruppen zu bilden.

Die Bilanzgruppe
ist die Zusammenfassung von Stromhändlern und Kunden zu einer virtuellen Gruppe, innerhalb derer ein Ausgleich zwischen Aufbringung (Bezugsfahrplänen und Einspeisungen) und Abgabe (Lieferfahrplänen und Auslieferungen) erfolgt.

Der Bilanzgruppenverantwortliche
ist eine gegenüber anderen Marktteilnehmern und dem Bilanzgruppenkoordinator zuständige Stelle welche die Bilanzgruppe vertritt.

Aufgaben des Bilanzgruppenverantwortlichen:

Der Bilanzgruppenkoordinator
hat die Konzession eine Verrechnungsstelle auf Grund der Meldungen der einzelnen Bilanzgruppenverantwortlichen zu betreiben.