Rechtliche Rahmenbedingungen
Geschichte der österreichischen Stromwirtschaft
1947 ging mit dem zweiten Verstaatlichtengesetz die gesamte Elektrizitätswirtschaft in Staatseigentum über. Dieser Schritt fand bei allen damaligen
Parlamentsparteien Zuspruch. Man gedachte eben der Grundstoffindustrie eine wichtige Aufgabe beim Wiederaufbau nach dem Zweiten Weltkrieg zu.
Deshalb wollte man sie unbedingt einer direkten Kontrolle durch Regierung und Parlament unterstellen.
Außerdem wollte man dadurch die Elektrizitätswirtschaft dem Zugriff der Besatzungsmächte entziehen. Auch die Versorgungssicherheit war ein
Argument für die "Vergesellschaftung" der E-Wirtschaft.
Um die Stromversorgung in allen Landesteilen sicherzustellen wurde in weiterer Folge für jedes Bundesland eine eigene Stromversorgungsgesellschaft gegründet.
Durch den steigenden Stromverbrauch konnten viele kleine Unternehmen ihren Versorgungsauftrag in ihrerem Gebiet nicht mehr entsprechen, die Kraftwerke waren zu wenig leistungsfähig
und die Stromversorgungsleitungen zu schwach.
Von den Landesgesellschaften wurden sodann diese Betriebe, samt ihren Konzessionsrechten aufgekauft - nur wenige Betriebe, vor allem in den größeren Städten blieben eigenständig.
Aus diese Zeit stammt auch noch die Konzession der Wiener Stadtwerke-Elektrizitätswerke, bestimmte Bereiche im Umland von Wien, die bereits in Niederösterreich liegen, mit Strom zu versorgen.
Das Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz (ElWOG)
Mit der Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 19.12.1996 über den Elektrizitätsbinnenmarkt wurden die
Rahmenbedingungen für die Strommarktliberalisierung festgelegt. Sie ist am 19.2.1997 in Kraft getreten.
Ein Hauptargument für die Strommarktliberalisierung ist die "Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft", sprich: billiger
Strom für die Industrie.
EU-Richtlinien wirken indirekt und müssen erst von den Mitgliedsstaaten durch nationale Gesetze umgesetzt werden.
Dies ist mit dem
Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz (ElWOG) im August 1998 geschehen.
Damit es überhaupt zu einer Liberalisierung kommen kann müssen die Tätigkeitsbereiche der Stromgesellschaften entflochten - im Fachjargon "unbundeling" genannt - werden.
Die Trennung mußte erfolgen in Firmen, die
Diese Regelung hat aber nicht nur Vorteile sondern auch gravierende Nachteile:
- Strom transportieren, können nur die Eigentümer der Leitungen, die dafür eine Netznutzungsgebühr verlangen können.
- Kraftwerke werden dann an das Netz geschaltet, wenn es für den Besitzer betriebswirtschaftlich profitabel ist, aber nicht unbedingt dann, wenn es für das gesamte Stromnetz optimal wäre.
- Weiters werden Stromhandelsverträge zwischen Erzeugern und Händlern abgeschlossen, die sich nicht weiter dafür interessieren, ob zum gewünschten Zeitpunkt die Leitungskapazitäten überhaupt vorhanden sind. Leitungsengpässe und eine gefährdete Versorgungssicherheit sind die Folge.
- Kalorische Kraftwerke die den Strommangel ausgleichen könnten, werden geschlossen, allerdings nicht aus Umweltschutzgründen, sondern weil sie schlichtweg defizitär sind.
- Dies gibt den Energiekonzernen Argumente für den Bau neuer Höchstspannungsleitungen, die aber auch für den Atomstrom -Transit verwendet werden können.
Dies ist auch der Grund dafür, dass sich immer mehr Atomstrom im österreichischen Stromnetz befindet und auch verbraucht wird.
weiterElektrizitäts - Wirtschafts - Organisationsgesetz
Gemäß dem EU-Primärrecht
Das EU-Ziel ist es, der Bevölkerung und Wirtschaft kostengünstige Elektrizität in hoher Qualität zur Verfügung zu stellen
und den Anteil erneuerbarer
Energien zu erhöhen.
In der EU-Richtlinie 2001/77/EG sind Zielquoten für die Anhebung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern
bis zum Jahr 2010 festgehalten.
Für Österreich wurde eine Erhöhung von
Österreich hat jedoch in diese Vereinbarung eine Fußnote hineinreklamiert mit dem Wortlaut:
Österreich erklärt, daß ausgehend von der Annahme, daß im Jahr 2010 der
Bruttoinlandsstromverbrauch
Dieser Zusatz im Protokoll führt seit Jahren zu einem Streit zwischen den Befürwortern des Ökostromes und der
Behörde e-control.
Der Zusatz wird von e-control dahingehend interpretiert, daß Österreich keine Stromverbrauchssteigerungen in die
Zielquoten einzurechnen brauche und als Ausgangspunkt den Stromverbrauch von 1997 zugrundelegen kann, in der
Hoffnung daß 2010 der
Stromverbrauch lediglich
Damals war es bereits abzusehen, dass durch Stromverbrauchssteigerungen, ein Wert von 56,1 TWh weit überschritten werden wird. Dadurch wird ein Prozentsatz von 78,1 nicht nur nicht erreicht werden, sondern - wie die Erfahrungen inzwischen ergeben haben - erheblich absinken.
Nach Angaben der e-control werden in einem Durchschnittsjahr etwa 37.285 GWh aus Wasserkraft erzeugt, das sind 66,5 % der 56.100 GWh, die
dem Verbrauch im Jahr 1997 entsprechen.
Wenn diese Wasserkrafterzeugung in Absolutwerten etwa konstant bleibt, dann verringert sich ihr Anteil am Gesamtverbrauch bei einer
Stromverbrauchssteigerung von 1,6 % jedes Jahr um etwa 1,2 %.
Das heißt, nur zur Kompensation des Anteilsverlustes der Wasserkraft müssten jedes Jahr zusätzlich 1,2 % aus anderen erneuerbaren Energieträgern erzeugt werden.
Akkumuliert vom Ausgangsjahr 1997 bis zum Zieljahr 2010 wären das über 15 % und ist nach Einschätzung der e-control völlig unrealistisch.
Von 56,1 TWh Inlandsstromverbrauch (Endverbrauch + Netzverluste + Eigenbedarf) im Jahr 2010 - dieser
Wert wurde im Jahr 2001 an sich willkürlich gewählt - kann jedoch keine Rede mehr sein, es wurden 2003 bereits
Im darauffolgenden Jahr erfolgte dann eine Steigerung des Stromverbrauches um 3 Prozent, so daß der
Stromverbrauch 2004 bereits 64,8 TWh betragen hat und der Anteil erneuerbarer Energien am Gesamtstromverbrauch bereits auf 66 Prozent gesunken ist.
Die aus dem Jahr 2001 stammende Annahme von e-control daß der Stromverbrauch jährlich lediglich
um 1,6 Prozent steigen wird, ist somit völlig unrealistisch. Wirtschaftsforscher nehmen derzeit
Stromverbrauchssteigerungen von jährlich
Nimmt mann eine Stromverbrauchssteigerung von jährlich 2,5 Prozent an, so beträgt der Inlandsstromverbrauch und der voraussichtliche Anteil erneuerbarer Energieträger:
Gesamtstromverbrauch -- davon Ökoenergie -- Anteil erneuerbare Energie
2005 | 66,4 TWh | 7,4 TWh | 67,4 % |
2006 | 68,1 TWh | 9,4 TWh | 68,7 % |
2007 | 69,8 TWh | 9,5 TWh | 67,1 % |
2008 | 71,5 TWh | 9,6 TWh | 65,6 % |
2009 | 73,3 TWh | 9,7 TWh | 64,2 % |
2010 | 75,1 TWh | 9,8 TWh | 62,7 % |
Die vorstehende Berechnung basiert auf der Annahme, daß 2005 und 2006 - auf Grund der bisher genehmigten Anlagen - eine Steigerung der
Ökoenergie um
Der einzige Ausweg aus dieser verfahrenen Situation besteht darin, die hohen Stromverbrauchssteigerungen einzubremsen und erneuerbare Energieträger soweit als möglich auszubauen.
Es zeigt sich, daß weder der steigende Stromverbrauch noch das EU-Ziel für 2010 in den Griff zu bekommen ist.
Das Beharren der e-control auf den Referenzwert von 56,1 TWh und der daraus abgeleiteten Aussage, daß 2010 der Prozentsatz von 78,1 erreicht
werden wird, stellt - durch die starke Stromverbrauchssteigerung und die zögerliche Förderung der Ökoenergie - eine Täuschung dar
und läuft den EU-Zielsetzungen total entgegen.
Österreich befand sich ursprünglich in der günstigen Ausgangsposition 70 % seines Strombedarfes aus Erneuerbaren Energien decken zu können,
jetzt werden wir in den mittleren Bereich abrutschen.
Der Regelzonenführer
Dieses EU-Recht mußte sodann in weiterer Folge von allen Mitgliedsländern in nationales Recht umgewandelt werden, wobei jedes
Land einen Spielraum dahingehend besitzt, wie sie das EU-Ziel tatsächlich erreichen möchte.
Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Energieversorgung in Österreich wurden mit dem abenteuerlich klingenden
Namen "Elektrizitäts - Wirtschafts - Organisationsgesetz" (ELWOG) festgelegt.
Durch das ELWOG wurde den einzelnen Bundesländern die Kompetenz übertragen entsprechende
Ausführungsgesetze zu erlassen. In diesen Gesetzen sind detaillierte Bestimmungen über die Genehmigung von Anlagen,
Einrichtung eines Regelzonenführers, Bildung von Bilanzgruppen udgl. enthalten.
Regelzone
-
ist die kleinste Einheit des Verbundnetzes, die mit einer Frequenz-Leistungsregelung ausgestattet und betrieben wird.
Österreich wurde in 3 Regelzonen unterteilt.
Der im nebenstehenden Bild grün dargestellte Bereich ist die Austian Power Grid GmbH, es ist dies die größte
Regelzone für den Netzbereich Ost. Weitere 2 Regelzonen wurden für Tirol und Vorarlberg gebildet.
Die Übertragungsnetze im Regelzonenbereich, wurden einem unabängigen Netzbetreiber zu übergeben, der als
Regelzonenführer bezeichnet wird.
Der Regelzonenführer hat die Aufgabe Frequenz und Spannung in seinem Bereich nach den entsprechenden Regeln der
Technik konstant zu halten.
Weiters muß er in wichtigen Netzknoten und in den Verbindungen zu anderen Regelzonen (auch zum Ausland) die
Netzspannung messen und die Leistungsübertragung kontrollieren.
Er hat u.a. nachstehende Kompetenzen:
- Erstellung einer Lastprognose zur Erkennung von Engpässen
- Abruf (Anordnung zum aus- und einschalten) von Kraftwerken zur Aufbringung von Ausgleichsenergie
- Ausgleichsenergie ist die Differenz zwischem dem vereinbarten Fahrplanwert und dem tatsächlichen Bezug oder der
tatsächlichen Lieferung der Bilanzgruppe.
- Durchführung einer Abgrenzung von Regelenergie zu Ausgleichsenergie
- die erforderlichen Daten für die Verrechnung der Ausgleichsenergie der Verrechnungsstelle bzw. dem Bilanzgruppenverantwortlichen zur Verfügung zu stellen, wobei insbesondere jene Zählwerte zu übermitteln sind, die für die Berechnung der Fahrplanabweichungen und der Abweichung vom Lastprofil jeder Bilanzgruppe benötigt werden.
Einrichtung von Bilanzgruppen
Gemäß § 46 ELWOG sind innerhalb jeder Regelzone Bilanzgruppen zu bilden.
Die Bilanzgruppe
ist die Zusammenfassung von Stromhändlern und Kunden zu einer virtuellen Gruppe, innerhalb derer ein Ausgleich zwischen
Aufbringung (Bezugsfahrplänen und Einspeisungen) und Abgabe (Lieferfahrplänen und Auslieferungen) erfolgt.
Der Bilanzgruppenverantwortliche
ist eine gegenüber anderen Marktteilnehmern und dem Bilanzgruppenkoordinator zuständige Stelle welche die Bilanzgruppe vertritt.
Aufgaben des Bilanzgruppenverantwortlichen:
- Erstellung von Fahrplänen und Übermittlung derer an die Verrechnungsstelle und die betroffenen Regelzonenführer;
- Abschluss von Vereinbarungen betreffend Reservehaltung sowie die Versorgung von Bilanzgruppenmitgliedern
- Meldung bestimmter Erzeugungs- und Verbrauchsdaten für technische Zwecke
- Entrichtung von Entgelten (Gebühren) an die Bilanzgruppenkoordinatoren
- Entrichtung der Entgelte für Ausgleichsenergie an die Regelzonenführer sowie die Weiterverrechnung der Entgelte an die
Bilanzgruppenmitglieder
- Verträge mit dem Bilanzgruppenkoordinator, den Netzbetreibern und den Bilanzgruppenmitgliedern über den Datenaustausch abzuschließen
- entsprechend den Marktregeln Daten an die Bilanzgruppenkoordinatoren, die Netzbetreiber und die Bilanzgruppenmitglieder weiterzugeben
- Fahrpläne zwischen Bilanzgruppen zu erstellen und dem Bilanzgruppenkoordinator zu melden
- Ausgleichsenergie für die Bilanzgruppenmitglieder – im Sinne einer Versorgung mit dieser – zu beschaffen.
Der Bilanzgruppenkoordinator
hat die Konzession eine Verrechnungsstelle auf Grund der Meldungen der einzelnen Bilanzgruppenverantwortlichen zu betreiben.