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27.11.2016
Förderung für Elektro Autos kommt 2017

Wer sich nächstes Jahr ein Elektro-Auto kauft bekommt die Förderung und ein grünes Nummernschild..

Elektroauto - Ladestation in Gemeinschaftsgaragen

Miteigentümer dürfen Zustimmung nicht verweigern, sonst könnte geklagt werden.

Für den Besitzer eines Elektroautos ist es notwendig wenn er zuhause eine Lademöglichkeit für sein Auto vorfindet. Einfach zu lösen ist dies wenn er über eine eigene Garage verfügt.
Parkt er sein Auto aber in einer Gemeinschaftsgarage, die im Miteigentum etlicher Wohnungseigentümer steht, so verlangen die Wohnungsverwaltungen, neben der vollständigen Übernahme aller Kosten, die 100%-ige Zustimmung aller Miteigentümer.
Diese Zustimmung ist allerdings kaum zu erbringen, da fast immer ein Miteigentümer sich dagegen ausspricht.
Vielfach ist eine Wohnung nicht mehr bewohnt oder der Eigentümer befindet sich im Ausland. Der Eigentümer könnte auch gestorben sein und das Verlassenschaftsverfahren ist noch nicht abgeschlossen - es gibt viele Möglichkeiten eine dezidierte Zustimmungserklärung nicht erhalten zu können.

Die Wohnungsverwaltungen gehen dabei den Weg des geringsten Widerstandes und stützen sich auf das Wohnungseigentumsgesetz, das bei Maßnahmen im Interesse eines einzelnen Wohnungseigentümers, die Zustimmung aller Miteigentümer verlangt.
Die Verwaltungen verschicken dann ein Zustimmungsformular und wenn nicht alle innerhalb einer bestimmten Frist dieses Formular zustimmend zurücksenden dann gilt das Begehren als abgelehnt.

Um Rechtssicherheit zu erhalten sollte das Prozedere dahingehen geändert werden, dass, wenn ein Eigentümer dem Vorhaben nicht widerspricht, dies als Zustimmung gewertet wird.

In diese Richtung geht die Ansicht des Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, das unter Zahl BMLFUW-UW.1.4.9/0006-I/5/2017 festgestellt hat, dass:

„Im Fall baulicher Maßnahmen, die auch allgemeine Teile in Anspruch nehmen, die Zustimmung aller Miteigentümer einzuholen ist.
Allerdings handelt es sich - so führt das Ministerium weiter aus - gemäß §16 Abs (2) Z1 (WEG 2002) durch die Installation einer Stromleitung zur Versorgung der Ladestation, die einem wichtigen Interesse eines Wohnungseigentümers dient, um ein privilegiertes Vorhaben, das jedenfalls nicht untersagt werden kann.
Verweigern die Miteigentümer die Zustimmung, ist die Errichtung gerichtlich einklagbar.
Weiters wird ausgeführt, dass im Falle einer bereits vorhandenen Leerverrohrung keine Beeinträchtigung schutzwürdigen Interessen gemäß leg.cit. der anderen Wohnungseigentümer besteht und dementsprechend keine Zustimmung der Miteigentümer erforderlich ist.

Das Ministerium räumt allerdings ein, dass es bisher noch keine Rechtssprechung dazu gibt.

Verfasst von DI Helmut Waltner
05.03.2017