Drei Grundsätze für eine Erneuerung des Ökostromgesetzes.
Quelle: Author: Dr.Heinz Kopetz

Die zunehmenden Klimaprobleme fordern ein Umdenken in der Klimapolitik

Im Hinblick auf die zunehmenden Klimaprobleme und die jüngsten Beschlüsse des Europäischen Rats sollte das Ökostromgesetz in einer Weise umgestaltet werden, dass die drei folgenden Vorgaben erreicht werden:

1. Die österreichische Elektrizitätswirtschaft reduziert bis 2020 die CO2-Emissionen um 5 bis 7 Millionen Tonnen im Vergleich zum Jahre 2005 – diese Zahlen ergeben sich aus den neuen Klimaschutzvorgaben aus Brüssel.

2. Die Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen erreicht bis 2020 einen Anteil von 85 %, wie im Regierungsprogramm vorgesehen.

3. Die Stromerzeugung aus Biomasse wird im Rahmen einer Deckelung so geregelt, dass alle bürokratischen Verschlechterungen der Novelle 2006 zurückgenommen werden und durch höhere Tarife, Verlängerung der Gültigkeitsdauer und einen Technologiezuschlag wieder ausreichende Investitionsanreize geschaffen werden.

Eine Novelle, die diese drei Vorgaben nicht erfüllt, ist abzulehnen, weil sie im Widerspruch zu den politischen und naturwissenschaftlichen Realitäten stünde und demnächst wieder zu ändern wäre.

Ökostromgesetz neu

Das bestehende Ökostromgesetz ist überholt. Es steht im mehrfachen Widerspruch zu den jüngsten Entwicklungen auf europäischer und österreichischer Ebene. Eine kleine Novelle macht daher keinen Sinn.
Notwendig ist eine tiefgreifende Überarbeitung im Sinne der neuen Vorgaben der europäischen Klima- und Energiepolitik.

Diese Überarbeitung sollte sich unter anderem auf folgende Bereiche beziehen:

  • Eine nachfrageorientierte Strompolitik (Stromsparen)

  • fossile Stromerzeugung und KWK

  • Biomasse

  • Wind und Photovoltaik

  • Solarkraftwerke

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    Dazu werden entsprechende Vorschläge vorgelegt.

    Die künftige Form der Stromerzeugung in Österreich steht in engem Zusammenhang mit den Fragen des Klimaschutzes, der Versorgungssicherheit und der wirtschaftlichen Wettbewerbsfähigkeit Österreichs. Die Erneuerung des Ökostromgesetzes muss auf diese Zusammenhänge eingehen und den Entwicklungen Rechnung tragen, die seit Sommer 2006 auf politischer und naturwissenschaftlicher Ebene eingetreten sind, nämlich:

    Politische Entwicklungen

    a) Jänner 2007:

    Regierungserklärung in Österreich mit ehrgeizigen Zielen für die Erneuerbaren Energien. Strom aus Erneuerbaren 80 % in 2010, 85 % in 2020.

    b) März 2007:

    Europäischer Rat mit verbindlichen Beschlüssen zur CO2-Reduktion (minus 20 % bis 2020 im Vergleich zu 1990). Dies bedeutet für Österreich einen Abbau der Emissionen von CO2 um 30 Millionen Tonnen (Mt) von 93,2 auf 62,1 Mt zumindest!

    Naturwissenschaftliche Erkenntnisse

    a) Dezember 2006:

    Die ökonomischen Schäden des Klimawandels sind um ein Vielfaches größer als die Kosten der CO2-Reduktion durch Umbau des Energiesystems.

    b) Feber bis Mai 2007:

    Klimabericht des IPCC: Erderwärmung wird durch die Menschen, genauer durch das fossile Energiesystem verursacht. Eine weltweite Stabilisierung der Emissionen in diesem Jahrzehnt und in der Folge eine massive Senkung ist unerlässlich, um das Ärgste an Klimakatastrophen zu verhindern. Im Hinblick auf diese neuen Rahmenbedingungen muss die Erneuerung des Ökostromgesetzes dazu führen, dass die Klimagasemissionen aus der Stromerzeugung bis 2020 um zumindest 7 Mt gesenkt werden.

    Um dies zu erreichen, muss die Erneuerung des Gesetzes folgende Bereiche umfassen:

    1. Neue Zielsetzung in Übereinstimmung mit der Regierungserklärung und den Beschlüssen des Europäischen Rates vom März 2007.

    2. Neuer Abschnitt zum Thema Stromsparen.

    3. Streichen aller Förderungen der Stromerzeugung aus fossilen Quellen.

    4. Neuregelung der Stromerzeugung aus Biomasse.

    5. Neuregelung der Stromerzeugung aus Wind und Photovoltaik.

    6. Fördermöglichkeiten für den Bau von Solarkraftwerken in Südeuropa durch österreichische Unternehmen.

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    Vorschläge

    Im Folgenden werden zu den einzelnen Bereichen Vorschläge ohne Anspruch auf Vollständigkeit gemacht:

    Ad 1) Zielbestimmungen

    Die Zielbestimmungen müssen auf das Regierungsprogramm vom Jänner 2007 und auf die Beschlüsse des Europäischen Rats vom März 2007 abgestimmt werden. Demnach soll die Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen bis 2020 mindestens 85 % des tatsächlichen Stromverbrauchs im Jahr 2020 decken und die CO2 Emissionen aus der kalorischen Stromerzeugung um 7 Mt geringer sein als 2005.

    Ad 2) Stromsparen

    Es geht darum, den Zuwachs im Stromverbrauch zu bremsen. Dazu wird angeregt, eine Arbeitsgruppe einzusetzen, die Vorschläge machen soll, welche gesetzlichen Regelungen sinnvoll sind, um den Stromverbrauchszuwachs zu bremsen.

    Einige Beispiele:

    Verbesserte, österreichweit einheitliche Förderung der Warmwasserbereitung aus Solarkollektoren mit dem Ziel, massenweise Elektroboiler zur Warmwasserbereitung durch Solarsysteme in Verbindung mit den Heizsystemen im Winter zu ersetzen.

    Beispiel für Förderung: 1.500 Euro je System, 120 Euro je m2 Kollektor. Solche Systeme sind bei Neubauten generell vorzuschreiben!

    Einsparvolumen: einige Milliarden Kilowattstunden.

    Elektroheizungen weiter reduzieren.

    Wärmepumpen nicht mehr fördern, sie verbrauchen etwa 10 mal soviel Strom wie Pelletsheizungen.

    Sparbirnen forcieren.

    Strom für Privatkonsum verteuern und Einnahmen zur Förderung der Sparmaßnahmen verwenden.

    Spezielle finanzielle Anreize für EVUs, Stromsparprogramme umzusetzen. Zum Beispiel in der Form, dass die Stromabgabe je Haushalt für jedes EVU in einem Basisjahr erfasst und die Veränderung über mehrere Jahre registriert wird. EVUs mit den geringsten Verbrauchszuwächsen je Abnehmer sollen dann prämiert, jene mit den höchsten Zuwächsen pönalisiert werden.

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    Ad 3) Streichen der Förderung der fossilen Stromerzeugung

    Die CO2-Emissionen aus der Stromerzeugung müssen in Zukunft reduziert werden. Daher ist es kontraproduktiv, die Stromerzeugung aus fossilen Quellen zu fördern. Nach dem bestehenden Gesetz sollen solche Anlagen mit insgesamt 2.000 MW Leistung unterstützt werden. Sie würden, einmal im Betrieb, bis zu 5 Mt CO2 emittieren.

    Dieser Abschnitt des aktuellen Gesetzes steht im krassen Widerspruch zu der Erfordernissen des Klimaschutzes, des bestehenden Regierungsprogramms und der europäischen Beschlüsse. Daher sind die Bestimmungen ersatzlos zu streichen! Neue fossile Kraftwerke sollen nur insoweit gebaut werden, als durch Schließung alter Kraftwerke die angestrebte Reduktion der CO2-Emissionen erreicht werden kann.

    Ad 4) Stromerzeugung aus Biomasse

    Die Novelle 2006 brachte für die Stromerzeugung aus Biomasse eine Reihe von Verschlechterungen und Einschränkungen, die dazu führen, dass im Gegensatz zu den Nachbarländern in Österreich auf diesem Gebiet nicht mehr investiert wird.

    Andererseits zeigt die Erfahrung der letzten Jahre, dass ein schrankenloser Ausbau der Stromerzeugung aus Biomasse auch nicht sinnvoll ist, weil es zu Wettbewerbsverzerrungen mit anderen energetischen Nutzungen der Biomasse aber auch im Falle von Biogas mit der Veredlungswirtschaft kommen kann. Daher wird vorgeschlagen:

    Vereinheitlichung der Tarife für die bisher errichteten Anlagen auf eine Weise, die eine wirtschaftliche Führung dieser Anlagen sichert.

    Nebenprodukte der Biokraftstofferzeugung sollen ohne Preisabschlag genutzt werden können, so ferne weniger als 25 % des Gases aus diesen Rohstoffen erzeugt wird.

    Verschlechterungen für Antragsteller, die die Novelle 2006 gebracht hat, sind zu streichen; dies gilt insbesondere für:

    §10: Der Passus "nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Fördermittel für Ökostromanlagen" soll wegfallen.

    §10 Z4: Abnahmeverpflichtung von 10 auf 16 Jahre für Strom aus Biomasse erhöhen (Deutschland 20 Jahre), Kürzung der Tarife ab dem 11. bzw. 12. Jahr streichen.

    §10a: Einschränkungen der Abnahmepflicht im Zusammenhang mit Feinstaub sind zu streichen.

    §11: Die Bestimmung über die regelmäßige Herabsetzung der Einspeistarife bei Neuverlautbarung (Degression) ist ersatzlos zu streichen. Im Gegenteil, die Möglichkeit einer Anhebung der Tarife bei deutlich steigenden Rohstoffpreisen ist vorzusehen.

    Die Bestimmung über die Förderung der Wärme aus Ökostromanlagen ist in dieser Form ebenfalls zu streichen, weil sie nur greift, wenn die Wärme verschleudert wird.

    §22: Zählpunktpauschale ist für jene Netzebene, in die in der Regel bäuerliche Erzeuger einspeisen, deutlich herabzusetzen.

    §21a: Beschränkung der Investitionen durch das kontrahierbare Einspeisvolumen.

    Die im Gesetz vorgegebene Regelung zur Beschränkung des Ökostroms ist aufwendig und bürokratisch. Sie sollte für Biomasse nicht gänzlich wegfallen aber neu und vereinfacht gestaltet werden. So würde es genügen, im Gesetz für Biogas und feste Biomasse einen Gesamtbetrag in der Höhe von etwa maximal 15 Millionen Euro als jährliches zusätzliches Unterstützungsvolumen vorzusehen.

    Die Förderungszusage sollte erteilt werden, bevor das kostenaufwendige Genehmigungsverfahren abgewickelt wird. Bei fester Biomasse sollte in Zukunft der Schwerpunkt bei Anlagen unter 1.000 kW liegen ebenso bei Biogas. Durch diese Schwerpunktbildung würde ein wichtiger Beitrag zur Technologieentwicklung und durch die Wärmenutzung auch ein hoher Gesamtwirkungsgrad erreicht werden. Nähere Details sind in eigenen Arbeitskreisen noch zu erarbeiten.

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    Ad 5) Wind- und Photovoltaik

    Im Gegensatz zur Biomasse, die nicht nur zur Stromerzeugung, sondern auch für die Treibstofferzeugung und Wärmelieferung zunehmend gebraucht wird, bietet der Wind die größten Potenziale zur erneuerbaren Stromerzeugung zu Kosten, die in Zukunft nicht höher liegen werden als die Erzeugungskosten in neuen Gaskraftwerken unter Einrechnung der künftigen Kosten der CO2-Zertifikate. Dazu kommt, dass es keine steigenden Rohstoffpreise gibt.

    Der Ausbau der Stromerzeugung aus Wind muss daher im Hinblick auf die Klimaproblematik forciert werden.

    Daher wird vorgeschlagen Genehmigungen zur Anlagenerrichtung ohne Beschränkungen zu erteilen, solange bis jährlich 10 Milliarden Kilowattstunden (10 TWh) Windstrom erzeugt werden.

    Zur Kostenseite der Windstromanlagen:

    a) Kosten der CO2-Vermeidung durch Windstrom:

    Manchmal werden 100 Euro als Kosten für die eingesparte Tonne CO2 durch Windanlagen angegeben. Diese Zahl ist einfach falsch. Die Kosten der Vermeidung einer Tonne CO2 durch Windanlagen liegen bei 10 bis 20 Euro wie folgende Rechnung zeigt:

    Bei der Stromerzeugung in kalorischen Kraftwerken entsteht im Durchschnitt je kWh 0,5 kg CO2. Demnach wird bei der Erzeugung von 2.000 kWh eine Tonne CO2 emittiert.

    Der Zuschuss für die Stromerzeugung aus Windanlagen liegt bei 1,8 Cent/kWh und das für 10 Jahre, nach 10 Jahren werden die Marktpreise vergütet. Bei einer Betriebsdauer einer Anlage von 20 Jahren ergibt sich derzeit ein durchschnittlicher Zuschussbedarf von 0,9 Cent/kWh, das ist bezogen auf 2.000 kWh ein Betrag von 18 Euro und nicht von 100 Euro je eingesparter Tonne CO2.

    In Zukunft ist davon auszugehen, dass die CO2-Einsparung durch Windstrom billiger sein wird als der Zukauf von Zertifikaten, ganz abgesehen davon, dass man so auch eine eigene Stromerzeugung aufbaut und das Geld nicht für den Zukauf von heißer Luft ausgibt.

    b) Zuschussbedarf:

    Wenn die Stromerzeugung aus Wind um 8 TWh von 2 auf 10 TWh ausgeweitet wird, so ergeben sich nach Erreichen dieser Strommenge derzeit jährliche zusätzliche Zuschusskosten von 144 Millionen Euro (8 Milliarden kWh mal 1,8 Cent) und das für 10 Jahre. Dadurch werden zusätzlich 4 Mt CO2 auf die Dauer von 20 Jahren (Betriebsdauer der Windanlagen).

    Zum Vergleich: Der Ankauf entsprechender Zertifikate bei einem Preis von 30 Euro kostet jährlich 120 Millionen Euro und das durch 20 Jahre hindurch.

    Die Errichtung von Windanlagen ist bezogen auf einen Zeitraum von 20 Jahren ökonomisch und ökologisch sinnvoller als der Bau von Gaskraftwerken und der Zukauf von Zertifikaten!

    Photovoltaik

    Die Erzeugung von Strom aus photovoltaischen Anlagen ist immer noch teuer, doch wird diese Technologie ständig wichtiger. Daher wird vorgeschlagen, dass Österreich deutlich mehr Geld für die Errichtung solcher Anlagen bereitstellt.

    Ad 6) Solarkraftwerke

    Solarkraftwerke sind Kraftwerke zur Stromerzeugung, die die Sonneneinstrahlung als Energiequelle verwenden. In der Regel wird Wasser in einem großen Kessel durch Bündelung der Sonneneinstrahlung zum Verdampfen gebracht und der Dampf über eine Turbine mit Generator zur Stromerzeugung abgearbeitet. Derzeit werden mehrere solche Anlagen mit Leistungen von 50 MW in Südeuropa errichtet.

    Österreich ist dabei diese neue Entwicklung zu übersehen. Daher wird vorgeschlagen, dass österreichische Unternehmen, die solche Pilotanlagen in Südeuropa errichten wollen, eine besondere Unterstützung in Aussicht gestellt wird.

    Schlussbemerkung

    Ohne Erneuerung des Ökostromgesetzes in der vorgeschlagenen Form wird Österreich seine Reduktionsziele in dem Bereich Energiewirtschaft - Stromerzeugung gravierend verfehlen. Im Sinne der Klimaschutzpolitik ist es besser, eine längere Diskussionsphase und eine gründliche Reform des Gesetzes vorzusehen, als eine rasche kleine Novelle, die keine Antwort auf die zentralen Fragen der CO2-Reduktion bringt. Eine Novelle ist erfolgreich, wenn die CO2-Emissionen aus der Stromerzeugung in den nächsten 10 bis 12 Jahren um mindestens 7 Mt gegenüber 2005 reduziert werden!