Das Ökostromgesetz wurde mit den Stimmen von ÖVP und SPÖ beschlossen
Eine nüchterne Betrachtung
von DI Helmut Waltner (12.08.2006)
Zu kaum einem Gesetz gibt es so viele Positionen und unterschiedliche Meinungen, wie zum Ökostromgesetz, das die Förderung
erneuerbarer Energien zum Ziel hat.
Unwidersprochen ist:
Die Höhe des Fördervolumens für die "Sonstigen erneuerbaren Energien" wurde von bisher rund 100 Mio. Euro
auf jährlich 17 Mio. Euro reduziert.
Die Belastung eines einzelnen Haushaltes durch die Ökostromförderung wird unabhängig vom tatsächlichem
Stromverbrauch, pauschal 15 Euro zuzüglich 20% MWSt. jährlich betragen.
Mittlere Wasserkraftwerke und Kraftwärmekupplungen erhalten zusätzlich eine Investitionförderung.
Industriebetrieben erwachsen durch die Stromversorgung über verschiedene Netzebenen vergleichsweise geringe Kosten.
Das Gesetz wird von Regierung und Wirtschaft als auch von der Opposition als fortschrittlich bezeichnet, während es von
Befürwortern Erneuerbarer Energien als Ökostromverhinderungsgesetz gebrandmarkt wird.
Die Konsequenzen der Reduktion des Fördervolumens sprechen eine deutliche Sprache, der weitere Ausbau der Ökostromanlagen wird dadurch
massiv reduziert.
In Zukunft werden jährlich nur mehr Windkraftanlagen mit einer Leistung von zirka 50 MW, gegenüber
192 MW im Jahre 2004 und 218 MW im Jahre 2005, errichtet werden können.
Bei den anderen Technologien kommt es zu ähnlich drastischen Einschnitten.
Bei Windkraftanlagen wurden massive bürokratische Hürden eingebaut, z.B.
Windkraftanlagenbewerber müssen an einem Ausschreibungsverfahren teilnehmen und bereits über alle notwendigen behördlichen
Genehmigungen verfügen.
der Förderungswerber muß vorweg alle Kosten tragen, die für die Projektierung und Genehmigung einer Anlage erforderlich sind, ohne
sicher zu sein ob und in welcher Höhe eine Förderung gewährt wird.
Wenn nicht genügend Fördermittel vorhanden sind, so wird sein Vorhaben nach einem Jahr ersatzlos von der Liste gestrichen.
Eine Abnahmegarantie besteht nur für 10 Jahre, d.h. innerhalb dieser Zeit muß sich die Anlage amortisiert haben.
Photovoltaikanlagen:
Für PV-Anlagen gab es schon im Ökostromgesetz 2002 eine Reihe von Sonderbestimmungen:
Die Bestimmung, die immer wieder kritisiert wurde - die Begrenzung auf 15 MW Gesamtleistung - ist gefallen.
Zusätzliche Bedingungen um eine Förderung zu erhalten, sind aber vorgesehen.
Die Leistung der Anlage darf maximal 20 kW betragen und muß im Zusammenhang mit einem Gebäude stehen.
Der Maximalbetrag, der bundesweit jährlich zur Verfügung steht, beträgt 850.000 Euro. Damit
können 200 Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von 10 kW gefördert werden.
Das jeweilige Bundesland muß sich mit 50 Prozent an den (Betriebs-) Einspeisekosten beteiligen.
Die Förderungsbestimmungen der einzelnen Bundesländer sind unterschiedlich, die zur Verfügung stehenden
Mittel sicher begrenzt, meist
ist die maximale Förderhöhe pro Anlage begrenzt.
Kleine Anlagen und Anlagen, deren Gesamterzeugung dem Eigenverbrauchs des jeweiligen Haushaltes möglichst
entspricht, werden bevorzugt.
Danach muß mit der Ökostromabwicklungsstelle ein Abnahmevertrag geschlossen werden. Ein Vertrag wird nur
geschlossen, wenn das sog. Kontrahierungsvolumen noch nicht überschritten wurde.
Finanzielle Belastung durch die Ökostromförderung:
Die tatsächliche Höhe der Belastung durch Ökostrom ist weitgehend unbekannt. Ziffern werden nicht publiziert, lediglich wird mit der
Notwendigkeit, die Belastungen in Grenzen zu halten, argumentiert. Die jährliche Belastung eines Haushaltes liegt
mit 18 Euro in der Höhe eines Heurigenbesuchs.
Andere wesentlich effektivere Möglichkeiten zur Einsparung von Energiekosten werden nicht angenommen.
Die Förderung von Kraft-Wärmekopplungen kommt der Stadt Wien (Heizkraftwerke) und den Bundesländern Salzburg
und Steiermark zu Gute, die nunmehr Wasserkraftwerke bauen können, die sich ohne Förderung nicht oder nur schwer amortisieren würden, obwohl
Wasserkraftanlagen eine ausgereifte Technologie aufweisen und eine Lebensdauer von mehr als 50 Jahren besitzen.